Meldung vom 29.04.2010(c) Isuzu Sales Deutschland GmbH

Ausnahmeregelung beim Sonntagsfahrverbot

Erleichterungen für Freizeitsportler, Camper und Oldtimer-LKW wünschenswert - Rechtssicherheit und Bürokratieabbau durch bundeseinheitliche Regelung •Sonntagsverkehr würde sich dadurch nicht nennenswert erhöhen

LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t dürfen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0:00 bis 22.00 Uhr nicht auf deutschen Straßen fahren. Das regelt § 30 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Dieses Sonntagsfahrverbot gilt grundsätzlich auch für alle LKW mit Anhänger und trifft deshalb auch Freizeitsportler und Camper, die mit den ersten Frühlingssonnenstrahlen nun wieder verstärkt unterwegs sind. Denn viele von ihnen ziehen ihre Boots-, Pferde- oder Wohnanhänger mit einem Fahrzeug, das in den Zulassungspapieren als LKW eingetragen ist. Für diese Gespanne fordert der Automobilclub von Deutschland (AvD) schnellstmöglich eine bundeseinheitliche Ausnahmeregelung, wie sie seit langem diskutiert wird. Damit könnte unnötige Bürokratie abgebaut und endlich bundeseinheitlich Rechtssicherheit geschaffen werden. Ausgeweitet werden sollte die Ausnahmeregelung aus Sicht des AvD auch auf Oldtimer-LKW, die momentan ebenfalls vom Fahrverbot betroffen sind. Dies würde Fahrten zu oft sonntags stattfindenden Oldtimer-Treffen erleichtern.

Bemühungen ins Stocken geraten

Es gab bereits mehrere Anläufe, eine bundeseinheitliche Ausnahmeregelung für Gespannfahrer mit Wohn- und Sportanhängern zu schaffen. Sowohl die Verkehrsministerkonferenz der Bundesländer als auch zuletzt der Bundesrat haben sich damit beschäftigt. Ergebnis der Verkehrsministerkonferenz im Jahre 2007 ist, dass es den Bundesländern überlassen bleiben soll, im Erlasswege abweichend von § 30 StVO eine Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot für bestimmte Kfz und Gespanne zuzulassen, ohne dass kostenpflichtige Einzelgenehmigungen beantragt werden müssen. Nachteil ist, dass nicht alle Bundesländer einen entsprechenden Erlass umgesetzt haben und insoweit bundesweit unterschiedliche Regelungen und damit ein erhebliches Maß an Rechtsunsicherheit für die Betroffenen bestehen.

Alternativ dazu hat der Bundesrat einen Gesetzesentwurf präsentiert, der eine bundeseinheitliche Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot für bestimmte LKW und Gespanne vorsieht — unter anderem für Wohnwagenanhänger und Sportanhänger hinter LKW sowie für Ausstellungs- oder Schaustellerfahrzeuge. Doch auf politischer Ebene gibt es nach wie vor Bedenken, Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot im Gesetz, also in der StVO, festzuschreiben und so ist der Prozess wieder ins Stocken geraten.

Bundesweit unterschiedliche Regelungen

Die Situation stellt sich demnach zur Zeit wie folgt dar: Dürfen die in Frage stehenden LKW und Gespanne beispielsweise in Bayern oder Mecklenburg-Vorpommern an Sonn- und Feiertagen bedenkenlos unterwegs sein, droht den Fahrern in Hessen, Rheinland-Pfalz oder Thüringen wiederum ein Bußgeld wegen des Verstoßes gegen das Sonntagsfahrverbot. Denn in den genannten und weiteren vier Bundesländern dürfen solche Kfz sonntags nur mit einer kostenpflichtigen Ausnahmegenehmigung (gemäß § 46 Absatz 1 Nr. 7 StVO) unterwegs sein. Hinzu kommt, dass die zuständigen Straßenverkehrsbehörden in den Ländern nach behördeninternen Erhebungen und Recherchen des AvD von der Möglichkeit, eine kostenpflichtige Ausnahmegenehmigung zu erteilen, in höchst unterschiedlichem Umfang Gebrauch machen.

Diese „Ungleichbehandlung“ würde mit der vom Bundesrat vorgeschlagenen und vom AvD geforderten bundeseinheitlichen Regelung endlich wegfallen. Zudem würde für die Behördenpraxis bürokratischer Aufwand bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen aber auch bei deren Überwachung entfallen. Insoweit ist es aus Sicht des AvD nur wünschenswert, eine bundeseinheitliche Norm zu schaffen und den Gespannfahrern die Nutzung ihrer Wohn- und Sportanhänger an den Wochenenden zu vereinfachen. Also dann, wenn die Sport- und Freizeitgeräte hauptsächlich genutzt werden und transportiert werden können. Nach Ansicht des AvD würde das LKW-Sonntagsfahrverbot dadurch keinesfalls ins Leere laufen und der ursprüngliche Zweck nicht angetastet, denn die betroffenen Zugfahrzeuge spielen in der Genehmigungspraxis bisher schon eine untergeordnete Rolle. Der nicht gewünschte LKW-Verkehr an Sonn- und Feiertagen würde sich nicht nennenswert erhöhen. Zudem würde der Kontrollaufwand durch die Freigabe wünschenswert reduziert.

Der AvD appelliert, die bestehende Rechtsunsicherheit zu beseitigen und das Thema wieder auf die Tagesordnung zu setzen. Möglichst noch vor der Sommerreisewelle, denn spätestens dann stehen die Nutzer von Wohn- und Sportanhängern wieder vor Problemen. Denn nach der Ferienreiseverordnung gilt für sie neben dem Sonntagsfahrverbot vom 1. Juli bis zum 31. August auch samstags ein streckenbezogenes Fahrverbot in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr.