Viele Camper haben ihren Caravan aus dem Winterquartier geholt, um jetzt die eine oder andere Schönheitsreparatur vorzunehmen oder ihn zu beladen. Der ADAC sagt, worauf beim Abstellen des Caravans auf der Straße zu achten ist:
- Der Anhänger darf ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen am Fahrbahnrand geparkt werden.
- Die Parkfläche darf nicht durch Zusatzschilder für bestimmte Fahrzeugarten wie zum Beispiel Pkw oder Busse reserviert sein.
- Bei einem Parkplatz darf der Wohnwagen nicht über eine Parkflächenmarkierung (aufgezeichneten Linien) hinausragen. Passt der Anhänger nicht in die Markierung, ist das Abstellen dort verboten.
- Soweit Verkehrszeichen das Parken auf Gehwegen ausnahmsweise erlauben, gilt das nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 Tonnen.
- Das Parken von angekoppelten Wohnanhängern ist grundsätzlich erlaubt, wenn nicht durch Verkehrszeichen das Parken von Pkw mit Anhängern verboten ist. So lange ein Wohnwagen angekuppelt ist, dürfen Pkw und Wohnwagen ohne Zeitbegrenzung am Straßenrand geparkt sein.
Beim abgekoppelten Anhänger beginnt ein neuer Zweiwochen-Zeitraum erst dann, wenn der Parkplatz geräumt und so für andere frei gemacht wurde. Die Polizei notiert daher die Ventilstellung parkender Anhänger, um feststellen zu können, ob der Hänger durchgängig stand oder bewegt wurde.
Der ADAC appelliert an Wohnmobilfahrer und Caravanbesitzer, beim Parken ihrer Fahrzeuge auf ein Miteinander mit anderen Verkehrsteilnehmer zu achten. Gerade auf Schulwegen kann ein Caravan beispielsweise rechtlich zwar korrekt abgestellt sein; dennoch könnten Schulkinder dadurch gefährdet werden, dass die Sicht beim
Überqueren der Straße beeinträchtigt wird.